Im breiten Spektrum der vom Tatbestand der Schändung erfassten Sachverhalte ist insgesamt von einem nicht mehr leichten Verschulden und einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 18 Monaten sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 3'000.00 (siehe dazu unten) als in ihrer Summe angemessene Sanktion auszugehen. 5.3.3. Diese Einsatzstrafe ist für die vom Beschuldigten begangene sexuelle Handlung mit einem Kind, für welche bei isolierter Betrachtung auf eine Freiheitsstrafe als Einzelstrafe zu erkennen ist, in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. Dazu ergibt sich Folgendes: