2002 E. 7.4.2). Der Beschuldigte verfügte jedoch über ein sehr hohes Mass an Entscheidungsfreiheit. Er war weder in seiner Einsichts- noch in seiner Steuerungsfähigkeit eingeschränkt (vgl. Gutachten, S. 52 [UA act. 426]). Je leichter es aber für den Beschuldigten gewesen wäre, die sexuelle Selbstbestimmung von D. zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit einhergehend das Verschulden (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114 mit Hinweisen).