Verschuldenserhöhend ist die Art und Weise bzw. die Verwerflichkeit der Tatbegehung zu berücksichtigen. Der Beschuldigte hat seine Funktion als Betreuer, dem es oblag, die psychische und physische Integrität der ihm anvertrauten Kinder zu wahren, bewusst ausgenutzt, indem er für den sexuellen Übergriff gezielt die Mittagspause gewählt hatte, im Wissen darum, während dieser Zeit weitgehend unbeobachtet zu sein. Der Schändung ist eine (rein) sexuelle sowie egoistische Motivation immanent, was für sich allein nicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6P.194/2001 vom 3. Dezember - 12 -