Der durch den Oralverkehr bewirkte Eingriff in die sexuelle Integrität von D. ist nicht zu bagatellisieren, selbst wenn der eigentliche Akt nur sehr kurz dauerte und es sich insgesamt im Vergleich zu den denkbaren Formen unfreiwilligen Oralverkehrs nicht um die schwerste Form (z.B. Penetration des Mundes des Opfers mit dem Penis) handelte. Im breiten Spektrum der bei einer Schändung möglichen und denkbaren Handlungen handelt es sich um einen vergleichsweise mittelschweren Eingriff. Entsprechend schwer wiegt der damit einhergehende Taterfolg.