Der Tatbestand der Schändung gemäss Art. 191 StGB sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren oder eine Geldstrafe vor. Das Gericht misst die Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens nach dem Verschulden zu (Art. 47 Abs. 1 StGB). Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet die Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Tatbestand der Schändung gemäss Art. 191 StGB schützt – sowohl bei Erwachsenen als auch bei Kindern – die sexuelle Freiheit von Personen, die nicht in der Lage sind, sich gegen sexuelle Zumutungen zu wehren (BGE 146 IV 153 E. 3.5.2).