5.3. 5.3.1. Wie zu zeigen sein wird, kommt aufgrund der jeweiligen Schwere des Verschuldens sowohl für die Schändung als auch die sexuelle Handlung mit einem Kind nur eine Freiheitsstrafe infrage. In einem ersten Schritt ist somit die Einsatzstrafe für die schwerste Tat, vorliegend die Schändung, festzusetzen. Diese Einsatzstrafe ist um die weitere Straftat, die sexuelle Handlung mit einem Kind, angemessen zu erhöhen. Schliesslich ist die Täterkomponente zu berücksichtigen. 5.3.2. In Bezug auf die Schändung gemäss Art. 191 StGB ergibt sich Folgendes: