4. Schändung zum Nachteil von A. (Anklageziffer 2) Dem Beschuldigten wird unter Anklageziffer 2 vorgeworfen, sich der mehrfachen Schändung zum Nachteil von A. schuldig gemacht zu haben. Nachdem dem Beschuldigten keine sexuellen Handlungen zum Nachteil von A. nachgewiesen werden können, ist er auch hinsichtlich des Vorwurfs der Schändung in Anklageziffer 2 freizusprechen. Die Berufung erweist sich in diesem Punkt als begründet und ist gutzuheissen. 5. Strafzumessung 5.1. Der Beschuldigte hat sich der Schändung gemäss Art. 191 StGB und der sexuellen Handlung mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB zum Nachteil von D. schuldig gemacht, wofür er angemessen zu bestrafen ist.