3.3. Zusammenfassend besteht keine Möglichkeit mehr, die Suggestionshypothese mit hinreichender Zuverlässigkeit zu verwerfen. Die Glaubhaftigkeit der Aussagen von A. lässt sich nicht mehr überprüfen. Insgesamt bestehen für das Obergericht mangels objektiver Beweise und verwertbarer Aussagen von A. nicht nur theoretische Zweifel daran, ob sich der Anklagesachverhalt, so wie er dem Beschuldigten in Anklageziffer 1.1 vorgeworfen wird, zugetragen hat. Infolgedessen ist der Beschuldigte gestützt auf den Grundsatz «in dubio pro reo» hinsichtlich der Anklageziffern 1.1 freizusprechen. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich in diesem Punkt als begründet und ist gutzuheissen.