3.2.6. Als verzichtbar erweist sich auch die von der Vertreterin von A. verlangte erneute Einvernahme von den Kindseltern I. und H.. Vorliegend wurden beide im Verlaufe der Strafuntersuchung mehrfach, zuletzt anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 25. August 2020, befragt. Ihre Aussagen wurden protokolliert und bilden Aktenbestandteil. Von einer erneuten Befragung sind keine weiterführenden Erkenntnisse zu erwarten, zumal sie keine direkten Aussagen zu den vorgeworfenen sexuellen Handlungen machen können.