3.2.5. Auch die von den Eltern – übereinstimmend – geschilderten Verhaltensauffälligkeiten von A. vermögen daran nichts zu ändern. Zwar können sie ein Indiz für Erlebtes sein, genügen aber für sich allein noch nicht, um den angeklagten Sachverhalt als erstellt zu betrachten. Die Schilderungen - 10 - diesbezüglich sind zu unspezifisch; ungeklärt ist auch, wann diese Auffälligkeiten begonnen haben.