Nicht zum Vergleich herangezogen werden darf die (undatierte) Audioaufnahme, welche das Gespräch zwischen A. und seiner Mutter wiedergibt (UA act. 296). Zum einen handelt es sich dabei nicht um eine verwertbare Einvernahme im Sinne von Art. 147 StPO, zum anderen sind die Umstände, unter welchen das Gespräch stattfand, nicht bekannt. Aus dem Transkriptionsprotokoll (UA act. 296 ff.) ergibt sich, dass viele Aussagen von A. nur bruchstückhaft wiedergegeben werden konnten, da seine Aussagen oft unverständlich sind. A. erwähnte die angeblichen Übergriffe gegenüber seiner Mutter nicht spontan, sondern nur auf gezielte Fragen dieser Autoritätsperson.