Inwiefern hier eine (ungewollte) Suggestion stattgefunden hat, kann nicht mehr beurteilt werden. Auffallend ist jedoch, dass er gleich zu Beginn, noch bevor ihm die Polizistin den Zweck der Einvernahme sowie die Rechtsbelehrungen erläutern konnte, sagte, jemand habe den «Kiki» in den Mund gelegt (UA act. 327).