3.2.4. Die erste verwertbare Einvernahme vom A. fand am 14. Januar 2019 statt (UA act. 325 ff.) und damit mehr als zwei Jahre nach dem ersten behaupteten Übergriff. Aufgrund des langen Zeitablaufs sind die Aussagen von A. praktisch keiner inhaltlichen Analyse zugänglich. Nicht auszuschliessen ist, dass seine Erinnerungen durch Befragungen, Gespräche und Therapien beeinflusst und möglicherweise auch verfälscht wurden. Anlässlich dieser Einvernahme (UA act. 327 ff.) war A. nicht in der Lage, irgendwelche Details zu den angeklagten Handlungen zu -9-