Aussagen von Kindern, selbst Aussagen über persönlich bedeutsame, körperliche Beeinträchtigungen umfassende Ereignisse, können so sehr beeinflusst sein, dass es sich nicht um tatsächliche Erinnerungen handelt, sondern um bare Erfindungen (BERLINGER, a.a.O., S. 68 ff.; NIEHAUS, a.a.O, S. 333 ff.; Urteil des Bundesgericht 6B_655/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 2.4.4 und zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_1109/2019 vom 23. September 2020 E. 2.5.3). Dies ist insofern problematisch, als dass sich suggestionsbedingte Falschaussagen, deren fehlender Realitätsgehalt der aussagenden Person nicht bewusst ist, von erlebnisbasierten Schilderungen nicht mehr hinreichend unterscheiden lassen.