Diese können zwar durchaus glaubhafte und strafprozessual verwertbare Beweisaussagen machen (vgl. Urteil des Bundesgericht 6B_655/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 2.4.4 mit Verweis auf Urteil 1P.38/2007 vom 22. Mai 2007 E. 7.1.1 mit Hinweisen; ADRIAN BERLINGER, Glaubhaftigkeitsbegutachtung im Strafprozess, Beweiseignung und Beweiswert, 2014, S. 26). Es ist jedoch davon auszugehen, dass verlässliche Darstellungen kaum vor Abschluss des vierten Lebensjahrs zu erhalten sind (BERLINGER, a.a.O., S. 26; SUSANNA NIEHAUS, Begutachtung der Glaubhaftigkeit von Kinderaussagen, in: Die Praxis des Familienrechts, FamPra.ch, 2010, S. 319).