Sie bildet aber lediglich den Randbereich der Aussagenanalyse und darf deshalb nie alleiniges oder überwiegendes Kriterium für die Überprüfung des Realitätsgehalts einer Aussage sein. Im Vordergrund steht deshalb die Glaubhaftigkeit einer konkreten Aussage, die sich nach ihrem Inhalt bestimmt (BGE 129 I 49 E. 5; BGE 128 I 81 E. 2). -8-