3. Sexuelle Handlungen zum Nachteil von A. (Anklageziffer 1.1) 3.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten gestützt auf den Sachverhalt der Anklageziffer 1.1 der mehrfachen sexuellen Handlung mit einem Kind zum Nachteil von A. schuldig gesprochen. Sie hat es gestützt auf die Aussagen von A. als erstellt erachtet, dass der Beschuldigte in einem Zeitraum von Oktober 2016 bis Ende Juli 2017 dem schlafenden A. die Hosen und Unterhosen herunterzog und seinen Penis jeweils in dessen Mund führte. A. sei aufgrund dieser Handlungen jeweils erwacht. -7-