D. war zum Tatzeitpunkt 4 ½ Jahre alt. Grundsätzlich ist in diesem Alter von Urteilsunfähigkeit betreffend sexuelle Handlungen auszugehen (vgl. bei einem 7-jährigem Kind: Urteil des Bundesgerichts 6B_1194/2015 vom 3. Juni 2016 E. 1.3.2; bei einem 5-jährigen Kind: Urteil des Bundesgerichts 6B_1310/2016 vom 13. Dezember 2017 E. 11.2). Seine Aussagen zeigen denn auch offenkundig, dass er nicht in der Lage war, die sexuellen Handlungen einzuordnen (vgl. Videobefragung vom 21. Mai 2018 [UA act. 166 ff.]). Mit seiner Argumentation verkennt der Beschuldigte, dass gerade in solchen Fällen der Tatbestand von Art. 191 StGB greift.