Bei kindlichen Opfern ist der Tatbestand der Schändung (Art. 191 StGB) auf den Fall, in dem ein Kind seinen freien Willen betreffend sexuelle Handlungen noch nicht bilden kann, zugeschnitten (BGE 146 IV 153 E. 3.5.3 mit Verweis auf BGE 120 IV 194 E. 2 mit Hinweisen). Solange das Kind mangels Einsichtsfähigkeit noch gar keinen eigenen Willen betreffend sexuelle Handlungen entwickeln kann, ist von der Urteilsunfähigkeit des Kindes auszugehen. Für Fälle, in denen ein «Nein» des Kindes zu den sexuellen Handlungen nicht zu erwarten ist, weil das Kind die vorgenommenen Handlungen noch gar nicht einordnen kann, ist deshalb der Tatbestand der Schändung einschlägig (BGE 146 IV 153 E. 3.5.3).