Der Beschuldigte beanstandet die rechtliche Würdigung und macht geltend, eine parallele Bestrafung gemäss Art. 191 StGB komme nicht in Frage. Der Tatbestand der Schändung sei in jenem von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB enthalten, da die Urteilsunfähigkeit von D. ausschliesslich auf dessen Kindesalter zurückzuführen sei. Er sei deshalb einzig wegen Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu verurteilen. 2.3. Nach Art. 191 StGB macht sich der Schändung strafbar, wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustands zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer -6-