2.2. Der Beschuldigte hat die sexuellen Handlungen zum Nachteil von D. gemäss der Anklageziffer 1.4 – ausser der ihm in der Anklage vorgeworfenen Dauer des Saugens – anerkannt. Somit ist erstellt, dass der Beschuldigte am 8. Mai 2018, ca. 12:30 Uhr, den Penis des damals ca. 4 ½ jährigen D. in den Mund genommen, diesen mit seinen Lippen umschlossen und daran während zwei bis drei Sekunden gesaugt hat. Unbestritten ist auch, dass D. zuerst schlief und erst wach geworden ist, als der Beschuldigte an ihm manipulierte.