1. Die erstinstanzlichen Freisprüche wurden nicht angefochten. Dasselbe gilt bezüglich des Schuldspruchs wegen sexueller Handlung mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zum Nachteil von D. (Anklageziffer 1.4). Ebenfalls unangefochten blieben die Schadenersatzpflicht des Beschuldigten in Bezug auf D. im Umfang von Fr. 312.15 sowie die Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers. Eine Überprüfung dieser Punkte findet somit – unter Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO – nicht statt (Art. 404 Abs. 1 StPO).