44 Abs. 2 i.V.m. Art. 94 StGB für die Dauer der Probezeit die Weisung zu erteilen, sich bei einer Fachperson einer ambulanten persönlichkeits- und sexualitätsorientierten Psychotherapie zu unterzeihen. Auf ein Tätigkeitsverbot sei zu verzichten. Weiter sei die von ihm zu bezahlende Genugtuung an den Privatkläger D. auf Fr. 2'000.00 zu reduzieren und die Zivilklage des Privatklägers A. sei abzuweisen. 3.2. Der Beschuldigte reichte am 30. April 2021 vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung ein. 3.3. Mit vorgängiger Berufungsantwort vom 26. Mai 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft Baden die Abweisung der Berufung.