3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 2. März 2021 beantragte der Beschuldigte, er sei vom Vorwurf der mehrfachen Schändung gemäss Art. 191 StGB sowie der mehrfachen sexuellen Handlung mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zum Nachteil von A. freizusprechen. Er sei wegen sexueller Handlung mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zum Nachteil von D. (Anklagevorwurf Ziff. 1.4) schuldig zu sprechen und mit einer bedingten Geldstrafe von 160 Tagessätzen à Fr. 50.00, Probezeit 2 Jahre, sowie einer Busse von Fr. 350.00 zu bestrafen. Ihm sei gestützt auf Art. 44 Abs. 2 i.V.m.