11. Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, lic.iur. Peter Fäs, Rechtsanwalt, Q., wird eine Entschädigung von Fr. 13'639.15 (inkl. 7.7 % MwSt. von Fr. 975.15) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen (Kosten gemäss lit. c) und die Gerichtskasse wird angewiesen, die Auszahlung nach Rechtskraft vorzunehmen. Die Entschädigung wird einstweilen auf der Gerichtskasse Baden vorgemerkt. Der Betrag von Fr. 13'639.15 wird vom Beschuldigten zu 5/6, mithin im Umfang von Fr. 11'365.95, zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen (Art. 135 Abs. 4 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO).