10.2. Dem Beschuldigten werden die Gebühren gemäss lit. a und b) sowie die Kosten gemäss lit. e-h) zu 5/6 mithin im Umfang von Fr. 20'079.20 auferlegt. Im Übrigen werden die Kosten auf die Staatskasse genommen. 10.3. Die Kosten für die Übersetzung gemäss lit. d) gehen zu Lasten des Staates (Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO). -4-