9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Zivil- und Strafkläger 3, A., die gerichtlich auf Fr. 14'829.20 (inkl. 7.7 % MwSt. von Fr. 1'060.20) festgesetzten Parteikosten zu ersetzen (Art. 433 Abs. 1 StPO). 10. 10.1. Die Verfahrenskosten bestehen aus: