Der Beschuldigte wird angewiesen, sich halbjährlich, d.h. jeweils Ende Juni und Ende Dezember, beginnend Dezember 2020, bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau, über den Verlauf der Behandlung unter Beilage einer Bestätigung des ausführenden Arztes oder Therapeuten auszuweisen. Bei Nichteinhaltung der Weisung kann ein Widerruf des bedingten Strafvollzugs gemäss Art. 95 Abs. 3 und Abs. 5 StGB erfolgen. 7. Dem Beschuldigten wird gestützt auf aArt. 67 Abs. 3 StGB jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regemässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, für zehn Jahre verboten.