5. Der Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe wird gestützt auf Art. 42 i.V.m. Art. 43 StGB im Umfang von 20 Monaten aufgeschoben. Die Probezeit für den bedingten Teil der Strafe wird gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB auf 3 Jahre festgesetzt. 6. Gestützt auf Art. 44 Abs. 2 i.Vm. Art. 94 StGB wird dem Beschuldigten für die Dauer der Probezeit die Weisung erteilt, sich im «F.» der G. einer ambulanten persönlichkeits- und sexualitätsorientierten Psychotherapie mit dem Ziel einer Nachreifung, insbesondere im Bereich Sexualität, zu unterziehen. -3-