3. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der genannten Gesetzesbestimmungen sowie Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 4 StGB, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 106 StGB mit einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten und einer Busse von Fr. 1'000.00 bestraft. Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen auszusprechen. 4. Die vorläufige Festnahme von einem Tag (9. Mai 2018) wird dem Beschuldigten gemäss Art. 51 StGB an die Freiheitsstrafe angerechnet.