2. Der Beschuldigte ist schuldig - der mehrfachen sexuellen Handlung mit einem Kind i.S.v. Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zum Nachteil von A. (Anklagevorwurf Zif.1.1.); - der mehrfachen Schändung i.S.v. Art. 191 StGB zum Nachteil von A. (Anklagevorwurf Ziff. 2); - der sexuellen Handlung mit einem Kind i.S.v. Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zum Nachteil von D. (Anklagevorwurf Zif.1.4); - der Schändung i.S.v. Art. 191 StGB zum Nachteil von D. (Anklagevorwurf Ziff. 2).