1. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf - der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zum Nachteil von C. (Anklagevorwurf Ziff. 1.2); - der mehrfach sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1StGB zum Nachteil von C. (Anklagevorwurf Ziff. 1.3); - der mehrfachen Schändung gemäss Art. 191 StGB zum Nachteil von C. (Anklagevorwurf Ziff. 2).