Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2021.62 (ST.2020.35; StA.2018.3259) Urteil vom 24. Januar 2022 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichterin Vasvary Ersatzrichterin Jacober Gerichtsschreiber Fehlmann Anklägerin Staatsanwaltschaft Baden, Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG Privatkläger A._____, […] vertreten durch Rechtsanwältin Kathrin Albrecht, […] Beschuldigter B._____, geboren am tt.mm.1992, von Schmitten GR, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Peter Fäs, […] Gegenstand Sexuelle Handlungen mit Kindern, Schändung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Baden erhob am 12. Februar 2020 Anklage gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind sowie mehrfacher Schändung. 2. Mit Urteil vom 25. August 2020 erkannte das Bezirksgericht Baden: 1. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf - der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zum Nachteil von C. (Anklagevorwurf Ziff. 1.2); - der mehrfach sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1StGB zum Nachteil von C. (Anklagevorwurf Ziff. 1.3); - der mehrfachen Schändung gemäss Art. 191 StGB zum Nachteil von C. (Anklagevorwurf Ziff. 2). 2. Der Beschuldigte ist schuldig - der mehrfachen sexuellen Handlung mit einem Kind i.S.v. Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zum Nachteil von A. (Anklagevorwurf Zif.1.1.); - der mehrfachen Schändung i.S.v. Art. 191 StGB zum Nachteil von A. (Anklagevorwurf Ziff. 2); - der sexuellen Handlung mit einem Kind i.S.v. Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zum Nachteil von D. (Anklagevorwurf Zif.1.4); - der Schändung i.S.v. Art. 191 StGB zum Nachteil von D. (Anklagevorwurf Ziff. 2). 3. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der genannten Gesetzesbestimmungen sowie Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 4 StGB, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 106 StGB mit einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten und einer Busse von Fr. 1'000.00 bestraft. Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen auszusprechen. 4. Die vorläufige Festnahme von einem Tag (9. Mai 2018) wird dem Beschuldigten gemäss Art. 51 StGB an die Freiheitsstrafe angerechnet. 5. Der Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe wird gestützt auf Art. 42 i.V.m. Art. 43 StGB im Umfang von 20 Monaten aufgeschoben. Die Probezeit für den bedingten Teil der Strafe wird gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB auf 3 Jahre festgesetzt. 6. Gestützt auf Art. 44 Abs. 2 i.Vm. Art. 94 StGB wird dem Beschuldigten für die Dauer der Probezeit die Weisung erteilt, sich im «F.» der G. einer ambulanten persönlichkeits- und sexualitätsorientierten Psychotherapie mit dem Ziel einer Nachreifung, insbesondere im Bereich Sexualität, zu unterziehen. -3- Der Beschuldigte wird angewiesen, sich halbjährlich, d.h. jeweils Ende Juni und Ende Dezember, beginnend Dezember 2020, bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau, über den Verlauf der Behandlung unter Beilage einer Bestätigung des ausführenden Arztes oder Therapeuten auszuweisen. Bei Nichteinhaltung der Weisung kann ein Widerruf des bedingten Strafvollzugs gemäss Art. 95 Abs. 3 und Abs. 5 StGB erfolgen. 7. Dem Beschuldigten wird gestützt auf aArt. 67 Abs. 3 StGB jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regemässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, für zehn Jahre verboten. 8. 8.1. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Zivil- und Strafkläger 1, D., Schadenersatz in der Höhe von Fr. 312.15 nebst Zins zu 5 % seit 8. Mai 2018 sowie eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 6'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 8. Mai 2018 zu bezahlen. 8.2. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Zivil- und Strafkläger 3, A., Schadenersatz in der Höhe von Fr. 350.00 nebst Zins zu 5 % seit 21. Juli 2017 sowie eine Genugtuung von Fr. 15'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 21. Juli 2017 zu bezahlen. 8.3. Im Übrigen werden die Schadenersatzansprüche des Zivil- und Strafklägers 3, A., auf den Zivilweg verwiesen. 9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Zivil- und Strafkläger 3, A., die gerichtlich auf Fr. 14'829.20 (inkl. 7.7 % MwSt. von Fr. 1'060.20) festgesetzten Parteikosten zu ersetzen (Art. 433 Abs. 1 StPO). 10. 10.1. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gerichtsgebühr Fr. 6'000.00 b) der Anklagegebühr Fr. 2'150.00 c) den Kosten für die amtliche Verteidigung Fr. 13'639.15 d) den Kosten für Übersetzungen Fr. 282.00 e) den Kosten für die das Gutachten Fr. 14'685.35 f) den Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden Fr. 334.70 g) den Spesen (inkl. Raummiete) Fr. 850.00 h) den Spesen für die schriftliche Begründung Fr. 75.00 Total Fr. 38'016.20 10.2. Dem Beschuldigten werden die Gebühren gemäss lit. a und b) sowie die Kosten gemäss lit. e-h) zu 5/6 mithin im Umfang von Fr. 20'079.20 auferlegt. Im Übrigen werden die Kosten auf die Staatskasse genommen. 10.3. Die Kosten für die Übersetzung gemäss lit. d) gehen zu Lasten des Staates (Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO). -4- 11. Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, lic.iur. Peter Fäs, Rechtsanwalt, Q., wird eine Entschädigung von Fr. 13'639.15 (inkl. 7.7 % MwSt. von Fr. 975.15) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen (Kosten gemäss lit. c) und die Gerichtskasse wird angewiesen, die Auszahlung nach Rechtskraft vorzunehmen. Die Entschädigung wird einstweilen auf der Gerichtskasse Baden vorgemerkt. Der Betrag von Fr. 13'639.15 wird vom Beschuldigten zu 5/6, mithin im Umfang von Fr. 11'365.95, zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen (Art. 135 Abs. 4 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 2. März 2021 beantragte der Beschuldigte, er sei vom Vorwurf der mehrfachen Schändung gemäss Art. 191 StGB sowie der mehrfachen sexuellen Handlung mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zum Nachteil von A. freizusprechen. Er sei wegen sexueller Handlung mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zum Nachteil von D. (Anklagevorwurf Ziff. 1.4) schuldig zu sprechen und mit einer bedingten Geldstrafe von 160 Tagessätzen à Fr. 50.00, Probezeit 2 Jahre, sowie einer Busse von Fr. 350.00 zu bestrafen. Ihm sei gestützt auf Art. 44 Abs. 2 i.V.m. Art. 94 StGB für die Dauer der Probezeit die Weisung zu erteilen, sich bei einer Fachperson einer ambulanten persönlichkeits- und sexualitätsorientierten Psychotherapie zu unterzeihen. Auf ein Tätigkeitsverbot sei zu verzichten. Weiter sei die von ihm zu bezahlende Genugtuung an den Privatkläger D. auf Fr. 2'000.00 zu reduzieren und die Zivilklage des Privatklägers A. sei abzuweisen. 3.2. Der Beschuldigte reichte am 30. April 2021 vorgängig zur Berufungs- verhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung ein. 3.3. Mit vorgängiger Berufungsantwort vom 26. Mai 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft Baden die Abweisung der Berufung. 3.4. Mit vorgängiger Berufungsantwort vom 7. Juni 2021 beantragte der Privatkläger A. die Abweisung der Berufung. 4. Die Berufungsverhandlung fand am 24. Januar 2022 statt. -5- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die erstinstanzlichen Freisprüche wurden nicht angefochten. Dasselbe gilt bezüglich des Schuldspruchs wegen sexueller Handlung mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zum Nachteil von D. (Anklageziffer 1.4). Ebenfalls unangefochten blieben die Schadenersatz- pflicht des Beschuldigten in Bezug auf D. im Umfang von Fr. 312.15 sowie die Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers. Eine Überprüfung dieser Punkte findet somit – unter Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO – nicht statt (Art. 404 Abs. 1 StPO). Da nur der Beschuldigte die Berufung erklärt hat und keine Anschlussberufung erhoben worden ist, ist das Obergericht an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius, Art. 391 Abs. 2 StPO) gebunden. 2. Schändung zum Nachteil von D. (Anklageziffer 2) 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten gestützt auf den Anklagesachverhalt Ziff. 2 der (mehrfachen) Schändung schuldig gesprochen. Sie stützte sich dabei auf das Geständnis des Beschuldigten, welcher die ihm vorgeworfenen sexuellen Handlungen zum Nachteil von D. anerkannt hatte. Aufgrund der Tatsache, dass D. zum Tatzeitpunkt erst ca. 4 ½ Jahre alt war und zudem während der sexuellen Übergriffe schlief, sah die Vorinstanz den Tatbestand von Art. 191 StGB als erfüllt an. 2.2. Der Beschuldigte hat die sexuellen Handlungen zum Nachteil von D. gemäss der Anklageziffer 1.4 – ausser der ihm in der Anklage vorgeworfenen Dauer des Saugens – anerkannt. Somit ist erstellt, dass der Beschuldigte am 8. Mai 2018, ca. 12:30 Uhr, den Penis des damals ca. 4 ½ jährigen D. in den Mund genommen, diesen mit seinen Lippen umschlossen und daran während zwei bis drei Sekunden gesaugt hat. Unbestritten ist auch, dass D. zuerst schlief und erst wach geworden ist, als der Beschuldigte an ihm manipulierte. Der Beschuldigte beanstandet die rechtliche Würdigung und macht geltend, eine parallele Bestrafung gemäss Art. 191 StGB komme nicht in Frage. Der Tatbestand der Schändung sei in jenem von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB enthalten, da die Urteilsunfähigkeit von D. ausschliesslich auf dessen Kindesalter zurückzuführen sei. Er sei deshalb einzig wegen Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu verurteilen. 2.3. Nach Art. 191 StGB macht sich der Schändung strafbar, wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustands zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer -6- anderen sexuellen Handlung missbraucht. Nach Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt. Zwischen Art. 187 und Art. 191 StGB besteht echte Konkurrenz (BGE 146 IV 153 E. 3.5.2 mit Hinweisen). Bei kindlichen Opfern ist der Tatbestand der Schändung (Art. 191 StGB) auf den Fall, in dem ein Kind seinen freien Willen betreffend sexuelle Handlungen noch nicht bilden kann, zugeschnitten (BGE 146 IV 153 E. 3.5.3 mit Verweis auf BGE 120 IV 194 E. 2 mit Hinweisen). Solange das Kind mangels Einsichtsfähigkeit noch gar keinen eigenen Willen betreffend sexuelle Handlungen entwickeln kann, ist von der Urteilsunfähigkeit des Kindes auszugehen. Für Fälle, in denen ein «Nein» des Kindes zu den sexuellen Handlungen nicht zu erwarten ist, weil das Kind die vorgenommenen Handlungen noch gar nicht einordnen kann, ist deshalb der Tatbestand der Schändung einschlägig (BGE 146 IV 153 E. 3.5.3). D. war zum Tatzeitpunkt 4 ½ Jahre alt. Grundsätzlich ist in diesem Alter von Urteilsunfähigkeit betreffend sexuelle Handlungen auszugehen (vgl. bei einem 7-jährigem Kind: Urteil des Bundesgerichts 6B_1194/2015 vom 3. Juni 2016 E. 1.3.2; bei einem 5-jährigen Kind: Urteil des Bundesgerichts 6B_1310/2016 vom 13. Dezember 2017 E. 11.2). Seine Aussagen zeigen denn auch offenkundig, dass er nicht in der Lage war, die sexuellen Handlungen einzuordnen (vgl. Videobefragung vom 21. Mai 2018 [UA act. 166 ff.]). Mit seiner Argumentation verkennt der Beschuldigte, dass gerade in solchen Fällen der Tatbestand von Art. 191 StGB greift. Abgesehen davon wäre auch von Widerstandsunfähigkeit von D. auszugehen, nachdem unbestritten ist, dass dieser schlief, als der Beschuldigte mit den sexuellen Handlungen an ihm angefangen hat (vgl. Protokoll der Hauptverhandlung vom 21. Juli 2020, S. 58 [GA act. 143]; Protokoll der Berufungsverhandlung [Protokoll], S. 9). Die Berufung erweist sich als unbegründet und ist in diesem Punkt abzuweisen. 3. Sexuelle Handlungen zum Nachteil von A. (Anklageziffer 1.1) 3.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten gestützt auf den Sachverhalt der Anklageziffer 1.1 der mehrfachen sexuellen Handlung mit einem Kind zum Nachteil von A. schuldig gesprochen. Sie hat es gestützt auf die Aussagen von A. als erstellt erachtet, dass der Beschuldigte in einem Zeitraum von Oktober 2016 bis Ende Juli 2017 dem schlafenden A. die Hosen und Unterhosen herunterzog und seinen Penis jeweils in dessen Mund führte. A. sei aufgrund dieser Handlungen jeweils erwacht. -7- Der Beschuldigte wendet sich mit seiner Berufung gegen die Schuld- sprüche gemäss Anlageziffer 1.1 und verlangt einen Freispruch. Er bestreitet den Vorwurf vollumfänglich, indem er ausführt, nie irgendwelche sexuellen Handlungen an A. vorgenommen zu haben. 3.2. 3.2.1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageziffer 1.1 vorgeworfen, in der Zeit von ca. Oktober 2016 bis ca. Ende Juli 2017, längstens aber bis am 8. Mai 2018, dem damals 2-jährigen A., während dieser den Mittagsschlaf hielt, die Hosen und Unterhosen heruntergezogen zu haben und seinen Penis jeweils in den Mund von A. eingeführt zu haben. Aufgrund der erwähnten Handlungen sei A. jeweils erwacht (Anklageziffer 1.1). 3.2.2. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StGB). Bestehen unüberwindbare Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraus- setzungen der angeklagten Tat, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen, geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO; Grundsatz «in dubio pro reo»). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind. Der Grundsatz «in dubio pro reo» verlangt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Beschuldigten günstigeren Beweis abzustellen wäre. Die Entscheidregel «in dubio pro reo» ist erst anwendbar, nachdem alle aus der Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen, wobei nur das Übergehen offensichtlich erheblicher Zweifel eine Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro reo» zu begründen vermag (BGE 144 IV 354 E. 2.2.3.2 ff.; Urteil des Bundesgerichts 6B_1395/2019 vom 3. Juni 2020 E. 1.1). Bei Sexualdelikten sind die Aussagen von Opfer und Täter für das Beweisergebnis von entscheidender Bedeutung. Bei der Würdigung ihrer Aussagen sind zwei Aspekte zu unterscheiden: Die personenbezogene Glaubwürdigkeit und die aussagebezogene Glaubhaftigkeit. Die allgemeine Glaubwürdigkeit einer Person lässt sich an ihrer Persönlichkeit, ihren möglichen Motiven und der Aussagesituation abschätzen. Sie bildet aber lediglich den Randbereich der Aussagenanalyse und darf deshalb nie alleiniges oder überwiegendes Kriterium für die Überprüfung des Realitätsgehalts einer Aussage sein. Im Vordergrund steht deshalb die Glaubhaftigkeit einer konkreten Aussage, die sich nach ihrem Inhalt bestimmt (BGE 129 I 49 E. 5; BGE 128 I 81 E. 2). -8- 3.2.3. Die behaupteten Übergriffe liegen relativ weit zurück (2016 bis 2018) und betreffen einen Zeitraum, in welchem A. mit ca. zwei Jahren noch ein Kleinkind war. Die Verlässlichkeit von Aussagen von Kindern im Vor- und Grundschulalter ist beschränkt (Urteil des Bundesgericht 6B_655/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 2.4.4 mit Verweis auf 6P.99/2005 vom 10. Januar 2006 E. 4.1.3). Diese können zwar durchaus glaubhafte und strafprozessual verwertbare Beweisaussagen machen (vgl. Urteil des Bundesgericht 6B_655/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 2.4.4 mit Verweis auf Urteil 1P.38/2007 vom 22. Mai 2007 E. 7.1.1 mit Hinweisen; ADRIAN BERLINGER, Glaubhaftigkeitsbegutachtung im Strafprozess, Beweis- eignung und Beweiswert, 2014, S. 26). Es ist jedoch davon auszugehen, dass verlässliche Darstellungen kaum vor Abschluss des vierten Lebens- jahrs zu erhalten sind (BERLINGER, a.a.O., S. 26; SUSANNA NIEHAUS, Begut- achtung der Glaubhaftigkeit von Kinderaussagen, in: Die Praxis des Familienrechts, FamPra.ch, 2010, S. 319). Soweit es um die Beurteilung der Aussagezuverlässigkeit geht, ist der Gefahr von suggerierten Aussagen Rechnung zu tragen; insbesondere jüngere Kinder sind unter bestimmten Bedingungen (z.B. gegenüber Autoritätspersonen) ausge- sprochen empfänglich für suggestive Beeinflussung (NIEHAUS, a.a.O., S. 319). Aussagen von Kindern, selbst Aussagen über persönlich bedeut- same, körperliche Beeinträchtigungen umfassende Ereignisse, können so sehr beeinflusst sein, dass es sich nicht um tatsächliche Erinnerungen handelt, sondern um bare Erfindungen (BERLINGER, a.a.O., S. 68 ff.; NIEHAUS, a.a.O, S. 333 ff.; Urteil des Bundesgericht 6B_655/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 2.4.4 und zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_1109/2019 vom 23. September 2020 E. 2.5.3). Dies ist insofern prob- lematisch, als dass sich suggestionsbedingte Falschaussagen, deren feh- lender Realitätsgehalt der aussagenden Person nicht bewusst ist, von er- lebnisbasierten Schilderungen nicht mehr hinreichend unterscheiden las- sen. In Fällen mit hohem Suggestionspotential in der Entstehungsgeschich- te der Aussage besteht damit keine Möglichkeit mehr, die Suggestions- hypothese mit hinreichender Zuverlässigkeit zu verwerfen. Die Glaub- haftigkeit der Aussage lässt sich hier nicht mehr überprüfen (Urteil des Bundesgerichts 6B_655/2020 E. 2.4.4 und Urteil 6B_1109/2019 E. 2.5.3 mit Verweis auf BERLINGER, a.a.O., S. 68 ff., NIEHAUS, a.a.O.; S. 333 ff.). 3.2.4. Die erste verwertbare Einvernahme vom A. fand am 14. Januar 2019 statt (UA act. 325 ff.) und damit mehr als zwei Jahre nach dem ersten behaupteten Übergriff. Aufgrund des langen Zeitablaufs sind die Aussagen von A. praktisch keiner inhaltlichen Analyse zugänglich. Nicht auszuschliessen ist, dass seine Erinnerungen durch Befragungen, Gespräche und Therapien beeinflusst und möglicherweise auch verfälscht wurden. Anlässlich dieser Einvernahme (UA act. 327 ff.) war A. nicht in der Lage, irgendwelche Details zu den angeklagten Handlungen zu -9- beschreiben. Seine Schilderungen sind denn auch sehr sprunghaft und äusserst knapp. An Vieles vermag er sich nicht mehr zu erinnern, kann weder Namen noch Aussehen der Person angeben, welche ihn angefasst haben soll (UA act. 330 f.); einzig, was geschehen sein soll («Kiki in den Mund gelegt»), wiederholt er an mehreren Stellen. Mit «Kiki» scheint er das männliche Geschlechtsteil zu meinen (vgl. UA act. 333 sowie Video in UA act. 342). Dass er damit das männliche Geschlechtsteil bezeichnet, wird lediglich von seiner Mutter bestätigt (UA act. 278); dagegen verneint die Betreuerin E., dass A. diesen Ausdruck gebraucht (UA act. 314). Genauere Angaben kann er nicht mehr machen, was aufgrund des Zeitablaufs nicht erstaunt und überdies mit seinem Kindesalter ohne Weiteres erklärbar ist. Schliesslich ist auch der Umstand zu berücksichtigen, dass er von seinen Eltern über den Zweck der Einvernahme informiert und dass darüber gesprochen wurde (UA act. 330, 335). Inwiefern hier eine (ungewollte) Suggestion stattgefunden hat, kann nicht mehr beurteilt werden. Auffallend ist jedoch, dass er gleich zu Beginn, noch bevor ihm die Polizistin den Zweck der Einvernahme sowie die Rechtsbelehrungen erläutern konnte, sagte, jemand habe den «Kiki» in den Mund gelegt (UA act. 327). Nicht zum Vergleich herangezogen werden darf die (undatierte) Audio- aufnahme, welche das Gespräch zwischen A. und seiner Mutter wiedergibt (UA act. 296). Zum einen handelt es sich dabei nicht um eine verwertbare Einvernahme im Sinne von Art. 147 StPO, zum anderen sind die Umstände, unter welchen das Gespräch stattfand, nicht bekannt. Aus dem Transkriptionsprotokoll (UA act. 296 ff.) ergibt sich, dass viele Aussagen von A. nur bruchstückhaft wiedergegeben werden konnten, da seine Aussagen oft unverständlich sind. A. erwähnte die angeblichen Übergriffe gegenüber seiner Mutter nicht spontan, sondern nur auf gezielte Fragen dieser Autoritätsperson. Das Risiko einer möglichen (ungewollten) Suggestion kann daher nicht ausgeschlossen werden. Ob es sich bei den Schilderungen von A. um tatsächlich Erlebtes handeln könnte, lässt sich damit selbst mittels einer aussagepsychologischen Begutachtung nicht mehr eruieren, zumal sich – wie dargelegt – erlebnisbasierte Aussagen nicht hinreichend von suggerierten Aussagen, welche auf diese Weise verinnerlicht worden sind, abgrenzen lassen. Auch eine erneute Befragung von A. erscheint folglich zwecklos. Seine persönliche Befragung würde nicht zur Klärung des Sachverhalts beitragen. 3.2.5. Auch die von den Eltern – übereinstimmend – geschilderten Verhaltens- auffälligkeiten von A. vermögen daran nichts zu ändern. Zwar können sie ein Indiz für Erlebtes sein, genügen aber für sich allein noch nicht, um den angeklagten Sachverhalt als erstellt zu betrachten. Die Schilderungen - 10 - diesbezüglich sind zu unspezifisch; ungeklärt ist auch, wann diese Auffälligkeiten begonnen haben. 3.2.6. Als verzichtbar erweist sich auch die von der Vertreterin von A. verlangte erneute Einvernahme von den Kindseltern I. und H.. Vorliegend wurden beide im Verlaufe der Strafuntersuchung mehrfach, zuletzt anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 25. August 2020, befragt. Ihre Aussagen wurden protokolliert und bilden Aktenbestandteil. Von einer erneuten Befragung sind keine weiterführenden Erkenntnisse zu erwarten, zumal sie keine direkten Aussagen zu den vorgeworfenen sexuellen Handlungen machen können. 3.3. Zusammenfassend besteht keine Möglichkeit mehr, die Suggestions- hypothese mit hinreichender Zuverlässigkeit zu verwerfen. Die Glaubhaftig- keit der Aussagen von A. lässt sich nicht mehr überprüfen. Insgesamt bestehen für das Obergericht mangels objektiver Beweise und verwertbarer Aussagen von A. nicht nur theoretische Zweifel daran, ob sich der Anklagesachverhalt, so wie er dem Beschuldigten in Anklageziffer 1.1 vorgeworfen wird, zugetragen hat. Infolgedessen ist der Beschuldigte gestützt auf den Grundsatz «in dubio pro reo» hinsichtlich der Anklageziffern 1.1 freizusprechen. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich in diesem Punkt als begründet und ist gutzuheissen. 4. Schändung zum Nachteil von A. (Anklageziffer 2) Dem Beschuldigten wird unter Anklageziffer 2 vorgeworfen, sich der mehrfachen Schändung zum Nachteil von A. schuldig gemacht zu haben. Nachdem dem Beschuldigten keine sexuellen Handlungen zum Nachteil von A. nachgewiesen werden können, ist er auch hinsichtlich des Vorwurfs der Schändung in Anklageziffer 2 freizusprechen. Die Berufung erweist sich in diesem Punkt als begründet und ist gutzuheissen. 5. Strafzumessung 5.1. Der Beschuldigte hat sich der Schändung gemäss Art. 191 StGB und der sexuellen Handlung mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB zum Nachteil von D. schuldig gemacht, wofür er angemessen zu bestrafen ist. 5.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. - 11 - 5.3. 5.3.1. Wie zu zeigen sein wird, kommt aufgrund der jeweiligen Schwere des Verschuldens sowohl für die Schändung als auch die sexuelle Handlung mit einem Kind nur eine Freiheitsstrafe infrage. In einem ersten Schritt ist somit die Einsatzstrafe für die schwerste Tat, vorliegend die Schändung, festzusetzen. Diese Einsatzstrafe ist um die weitere Straftat, die sexuelle Handlung mit einem Kind, angemessen zu erhöhen. Schliesslich ist die Täterkomponente zu berücksichtigen. 5.3.2. In Bezug auf die Schändung gemäss Art. 191 StGB ergibt sich Folgendes: Der Tatbestand der Schändung gemäss Art. 191 StGB sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren oder eine Geldstrafe vor. Das Gericht misst die Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens nach dem Verschulden zu (Art. 47 Abs. 1 StGB). Ausgangspunkt für die Straf- zumessung bildet die Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Tatbestand der Schändung gemäss Art. 191 StGB schützt – sowohl bei Erwachsenen als auch bei Kindern – die sexuelle Freiheit von Personen, die nicht in der Lage sind, sich gegen sexuelle Zumutungen zu wehren (BGE 146 IV 153 E. 3.5.2). Der Beschuldigte zog dem zum Tatzeitpunkt ca. 4 ½ jährigen D., als dieser den Mittagsschlaf abhielt, die Hosen und Unterhosen herunter, umschloss dessen Penis mit seinem Mund und sog während mindestens zwei bis drei Sekunden daran. Der durch den Oralverkehr bewirkte Eingriff in die sexuelle Integrität von D. ist nicht zu bagatellisieren, selbst wenn der eigentliche Akt nur sehr kurz dauerte und es sich insgesamt im Vergleich zu den denkbaren Formen unfreiwilligen Oralverkehrs nicht um die schwerste Form (z.B. Penetration des Mundes des Opfers mit dem Penis) handelte. Im breiten Spektrum der bei einer Schändung möglichen und denkbaren Handlungen handelt es sich um einen vergleichsweise mittelschweren Eingriff. Entsprechend schwer wiegt der damit einhergehende Taterfolg. Verschuldenserhöhend ist die Art und Weise bzw. die Verwerflichkeit der Tatbegehung zu berücksichtigen. Der Beschuldigte hat seine Funktion als Betreuer, dem es oblag, die psychische und physische Integrität der ihm anvertrauten Kinder zu wahren, bewusst ausgenutzt, indem er für den sexuellen Übergriff gezielt die Mittagspause gewählt hatte, im Wissen darum, während dieser Zeit weitgehend unbeobachtet zu sein. Der Schändung ist eine (rein) sexuelle sowie egoistische Motivation immanent, was für sich allein nicht verschuldenserhöhend zu berück- sichtigen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6P.194/2001 vom 3. Dezember - 12 - 2002 E. 7.4.2). Der Beschuldigte verfügte jedoch über ein sehr hohes Mass an Entscheidungsfreiheit. Er war weder in seiner Einsichts- noch in seiner Steuerungsfähigkeit eingeschränkt (vgl. Gutachten, S. 52 [UA act. 426]). Je leichter es aber für den Beschuldigten gewesen wäre, die sexuelle Selbstbestimmung von D. zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit einhergehend das Verschulden (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114 mit Hinweisen). Im breiten Spektrum der vom Tatbestand der Schändung erfassten Sachverhalte ist insgesamt von einem nicht mehr leichten Verschulden und einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 18 Monaten sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 3'000.00 (siehe dazu unten) als in ihrer Summe angemessene Sanktion auszugehen. 5.3.3. Diese Einsatzstrafe ist für die vom Beschuldigten begangene sexuelle Handlung mit einem Kind, für welche bei isolierter Betrachtung auf eine Freiheitsstrafe als Einzelstrafe zu erkennen ist, in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. Dazu ergibt sich Folgendes: Art. 187 Ziff. 1 StGB schützt die seelische bzw. ungestörte sexuelle Entwicklung des Kindes, bis es die notwendige Reife erreicht hat, die es zur verantwortlichen Einwilligung in sexuelle Handlungen befähigt (BGE 146 IV 153 E. 3.5.2). Der Beschuldigte hat den Penis von D. in den Mund genommen. Es handelt sich um einen erheblichen Eingriff, wozu auf die obigen Erwägungen zur Schändung verwiesen werden kann. D. ist dabei wach geworden und hat in der Folge seinem Vater von diesem Vorfall erzählt hat, auch wenn er den sexuellen Übergriff aufgrund seines Alters nicht eindeutig als solchen hat einordnen können. Es wird sich weisen müssen, wie schwer und nachhaltig dieser Vorfall zu einer Beeinträchtigung der ungestörten sexuellen Entwicklung von D. führen wird. Es ist denn auch zu berücksichtigen, dass D. keine nachhaltigen resp. bleibenden Schäden aus dem Erlebten davontrug. Er benötigt bis heute keine Therapie oder eine ähnliche Unterstützung (GA act. 114). Verschuldenserhöhend ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte als Betreuer von D. seine Vertrauensstellung bewusst ausnützte und über ein sehr grosses Mass an Entscheidungsfreiheit verfügte, während sich die sexuellen Beweggründe als dem Tatbestand der sexuellen Handlung mit einem Kind immanenter Umstand nicht verschuldenserhöhend auswirken können (siehe dazu oben). - 13 - Vor dem Hintergrund des im Vergleich zur Schändung geringeren Strafrahmens (Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe) und eines wiederum nicht mehr leichten Verschuldens erscheint isoliert betrachtet eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten als Einzelstrafe angemessen. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass ein enger, sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen den zum Nachteil desselben Opfers begangenen Delikten besteht. Entsprechend geringer erscheint im Rahmen der Asperation der Gesamtschuldbeitrag der sexuellen Handlung mit einem Kind, sodass sich gestützt auf Art. 49 StGB eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 6 Monate auf insgesamt 24 Monate rechtfertigt. 5.3.4. In Bezug auf die Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf, was jedoch den Normalfall darstellt und sich bei der Strafzumessung deshalb grundsätzlich neutral auswirkt (BGE 136 IV 2.6.4). Seine persönlichen Verhältnisse sind stabil. Er arbeitet aktuell als Logistiker im K. und lebt alleine (Protokoll, S. 3). Der Beschuldigte zeigte sich hinsichtlich der ihm zum Nachteil von D. gemachten Vorwürfe in tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich geständig und bezeichnete dieses von sich aus als inakzeptabel (GA act. 141 und 144). Auch wenn der Beschuldigte den Vorfall nicht von sich aus zur Anzeige gebracht hatte, erfolgte sein Geständnis bereits anlässlich der zweiten Einvernahme und damit zu einem frühen Zeitpunkt, was die Strafverfolgung und Wahrheitsfindung in Bezug auf die Straftaten zum Nachteil von D. zweifellos erleichterte. Entgegen der Vorinstanz wirkt sich dieser Umstand erheblich strafmindernd aus, hängt eine Verurteilung bei Sexualdelikten mit kindlichen Opfern doch zumindest dann, wenn keine objektiven Beweismittel vorliegen, im Wesentlichen auch von den Aussagen bzw. dem Geständnis des Täters ab. Der Beschuldigte hat sich noch während des laufenden Strafverfahrens bei den Eltern von D. mit einem Brief entschuldigt und hat diese Entschuldigung in ihrer Anwesenheit im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wiederholt (GA act. 141). Er hat die Schadenersatzforderung im Umfang von Fr. 312.15 anerkannt und ist weiterhin bereit, D. eine Genugtuung im Betrag von Fr. 2'000.00 zu bezahlen. Positiv zu berücksichtigen ist sodann, dass er aus eigenem Antrieb eine ambulante Psychotherapie organisiert hat und diese seit September 2020 bis heute regelmässig besucht (vgl. Therapiebestätigung vom 17. Dezember 2021; Schreiben von Dr. med. J., Forensische Praxis vom 28. Oktober 2020 und 12. März 2021). Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschuldigte die volle Verantwortung für sein Handeln übernimmt, sich reuig und einsichtig zeigt. Dass er die Erfüllung des Tatbestands der Schändung aus rechtlichen Gründen bestritten hat, ändert daran nichts. Nachdem er von den weiteren ihm vorgeworfenen Straftaten freigesprochen wird, kann ihm auch nicht zum Nachteil gereichen, dass er diese stets bestritten hat. - 14 - Insgesamt rechtfertigt es sich, die Täterkomponente im Umfang von 8 Monaten strafmindernd zu berücksichtigen. 5.3.5. Zusammengefasst erscheint dem Obergericht eine (bedingte) Freiheits- strafe von 16 Monaten zuzüglich einer Verbindungsbusse von Fr. 3'000.00 (siehe dazu unten) in ihrer Summe als dem nicht mehr leichten Verschulden und den persönlichen Verhältnissen angemessen. 5.4. 5.4.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Der Strafaufschub ist die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf. Er hat im breiten Mittelfeld der Ungewissheit den Vorrang (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Die Prüfung, ob der Beschuldigte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, setzt eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände voraus. In die Beurteilung mit einzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten auf eine Bewährung zulassen. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheids miteinzubeziehen. 5.4.2. Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf. Er lebt alleine in stabilen Verhältnissen und geht einer geregelten Arbeit nach. Nach der vorläufigen Festnahme und nach Verlust seiner damaligen Arbeitsstelle in der Kita bemühte er sich um eine neue Anstellung. Er zeigte sich, wenn auch nicht von Beginn an, geständig sowie einsichtig und reuig und entschuldigte sich bei den Betroffenen. Er organisierte aus eigenem Antrieb eine wie vom Gutachter Dr. med. L. empfohlene Psychotherapie und besucht diese seit September 2020 regelmässig. Das über den Beschuldigten eingeholte Gutachten vom 1. Oktober 2019 (UA act. 375 ff.) attestiert ihm eine insgesamt moderate Rückfallgefahr (UA act. 427). Der Gutachter Dr. med. L. führt bezüglich des Rückfallrisikos aus, dieses bestehe aufgrund der Persönlichkeitsakzentuierung mit Unreife und Unsicherheit, insbesondere hinsichtlich der psychosexuellen Entwicklung bzw. Orientierung. Diese Persönlichkeitsakzentuierung, welche keine psychische Störung im engeren Sinne sei, bestehe zwar fort, könne jedoch mittels einer persönlichkeits- und sexualitätsorientierten Psychotherapie - 15 - behandelt werden. Dadurch liesse sich die Gefahr neuerlicher Straftaten erfolgversprechend begegnen (Gutachten, S. 53 und 54 [UA act. 427 und 428]). Im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Gutachter aus, der Beschuldigte zeige sich sehr motiviert und interessiert an einer solchen, von ihm empfohlenen Psychotherapie. Er habe keine Hinweise darauf, dass der Beschuldigte eine diesbezügliche Weisung nicht einhalten werde (GA act. 108). Nach dem Gesagten ist dem Beschuldigte keine Schlechtprognose zu stellen. Er bedarf im Hinblick auf die Verbesserung seiner Prognose jedoch einer therapeutischen Unterstützung. Ihm ist deshalb – da die Anordnung einer (ambulanten) Massnahme aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht infrage kommt – mit der Vorinstanz eine entsprechende Weisung zu erteilen (siehe dazu unten). Gestützt auf das Gutachten vom 1. Oktober 2019, die ergänzenden Ausführungen des Gutachters im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sowie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände ist davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte unter Berücksichtigung der psychologischen Betreuung in Zukunft wohl verhalten wird. Die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs sind entsprechend erfüllt. Den noch bestehenden Bedenken an seiner Legalbewährung ist – nebst der Erteilung einer Weisung – mit einer erhöhten Probezeit von drei Jahren Rechnung zu tragen (Art. 44 Abs. 1 StGB). 5.5. 5.5.1. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten für die Dauer der Probezeit die Weisung erteilt, sich im «F.» der G. einer ambulanten persönlichkeits- und sexualitätsorientierten Psychotherapie zu unterziehen. Diese Weisung wird vom Beschuldigten inhaltlich nicht bestritten. Er anerkennt ausdrücklich, eine solche persönlichkeits- und sexualitäts- orientierte Psychotherapie absolvieren zu wollen. Er wendet sich einzig gegen den durch die Vorinstanz fixierten Behandlungsort in der G. und will stattdessen die bei Dr. med. J., R., begonnene Therapie fortführen. Dieser Facharzt sei vom Gutachter, Dr. med. L., empfohlen worden (Berufungserklärung, S. 30 ff.). 5.5.2. Gemäss Art. 44 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 94 StGB können dem Beschuldigten für die Dauer der Probezeit Weisungen erteilt werden. - 16 - Es erscheint zweifelhaft, ob die Erteilung einer blossen Weisung zur Absolvierung einer persönlichkeits- und sexualitätsorientierten Psychotherapie vorliegend der richtige Weg ist. Denn eine Weisung, sich einer Therapie zu unterziehen, kommt nur in Betracht, wenn keine Massnahmenbedürftigkeit besteht (Urteil des Bundesgerichts 6B_652/2016 vom 28. März 2017 E. 3.3.1 f.). Die Frage kann schliesslich jedoch offen bleiben, da aufgrund des Verschlechterungsverbots die Anordnung einer (ambulanten) Massnahme nicht infrage kommt. Es bleibt deshalb mit der Vorinstanz und dem Beschuldigten bei einer Weisung. Weisungen haben einem spezialpräventiven Zweck zu dienen und sollen mithelfen, die Bewährungschancen des Verurteilten zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_370/2019 vom 27. Mai 2019 E. 1.3.3). Der Gutachter Dr. med. L. hat eine persönlichkeits- und sexualitätsorientierte Psychotherapie mit dem Ziel einer Nachreifung, insbesondere im Bereich der Sexualität, empfohlen. Diese Behandlung sollte bei einem Psychotherapeuten erfolgen, welcher über eine Expertise im Bereich Persönlichkeit und Sexualität verfüge (Gutachten vom 1. Oktober 2019 [UA act. 375 ff., 428 und 429]). Er hat Dr. med. J., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Schwerpunkt Forensische Psychiatrie, in R. (GA act. 106) empfohlen. Der Beschuldigte befindet sich seit September 2020 in Behandlung bei Dr. med. J. (vgl. Bestätigungsschreiben Dr. med. J. vom 12. März 2021, Beilage 4 zur Berufungsbegründung). Es besteht keine Veranlassung, diese laufende Therapie zu unterbrechen und damit einen allfälligen positiven Verlauf zu gefährden. Im Übrigen erscheint es wenig sinnvoll, einen fixen Behandlungsort vorzuschreiben, ohne dass abgeklärt wurde, ob diese Institution überhaupt freie Kapazitäten hat und wann mit einer Behandlung begonnen werden könnte. Zweckmässiger erscheint es, dass dem Beschuldigten mittels Weisung die Verpflichtung auferlegt wird, sich einer geeigneten Behandlung, wie sie im Gutachten vom 1. Oktober 2019 von Dr. med. L. beschrieben wurde, zu unterziehen. Diese Behandlung hat bei einer ausgewiesenen Fachperson zu erfolgen. Die Weisung ist somit entsprechend anzupassen. Für die Überwachung der Einhaltung der Weisung ist gemäss § 2 Abs. 2 lit. g Strafvollzugsverordnung (SMV, SAR.253.112) seit 1. Januar 2021 das Amt für Justizvollzug zuständig und nicht mehr die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau. Der Beschuldigte ist entsprechend anzuweisen, sich halbjährlich beim Amt für Justizvollzug über den Verlauf der Behandlung unter Beilage einer Bestätigung des ausführenden Arztes oder Therapeuten auszuweisen. Hält sich der Beschuldigte nicht an die Weisung, kann ein Widerruf des bedingten Strafvollzugs erfolgen (Art. 95 Abs. 3 und 5 StGB). - 17 - 5.6. Eine bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe kann mit einer Busse verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Vorliegend ist die Verbindung der bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe mit einer Busse angezeigt, um dem Beschuldigten die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Konsequenzen seines Handelns deutlich vor Augen zu führen. Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden, erscheint unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und des Verschuldens des Beschuldigten eine Verbindungsbusse von Fr. 3'000.00 sachgerecht (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). Die im Falle einer schuldhaften Nichtbezahlung zu vollziehende Ersatz- freiheitsstrafe ist – ausgehend von einem Umwandlungssatz von Fr. 100.00 – auf 30 Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). 5.7. Die vorläufige Festnahme von einem Tag (9. Mai 2018) ist gemäss Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB auf die Freiheitstrafe von 16 Monaten anzurechnen. 6. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten gestützt auf Art. 67 Abs. 3 StGB [in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung] für die Dauer von 10 Jahren jede berufliche und organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt mit Minderjährigen umfasst, verboten. Der Beschuldigte wendet sich mit seiner Berufung gegen das Berufs- und Tätigkeitsverbot einzig im Zusammenhang mit der Strafzumessung. Er geht von einer wesentlich tieferen Strafe aus und erachtet deswegen die gesetzlichen Voraussetzungen als nicht erfüllt (Berufungsbegründung, S. 33). Nachdem der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt wird, erübrigen sich weitere Ausführungen zum durch die Vorinstanz zu Recht ausgefällten Berufs- und Tätigkeitsverbot. Ein solches wurde vom Beschuldigten im Übrigen auch anerkannt (GA act. 140). 7. Zivilforderungen 7.1. Die Vorinstanz hat die Zivilklage des Privatklägers A. teilweise gutgeheissen und ihm Schadenersatz in der Höhe von Fr. 350.00 sowie eine Genugtuung von Fr. 15'000.00, beides nebst Zins zu 5 % ab 21. Juli 2017, zugesprochen. In tatsächlicher Hinsicht ist nicht erstellt, dass der Beschuldigte die angeklagten Handlungen zum Nachteil von A. begangen hat, weshalb er diesbezüglich von Schuld und Strafe freizusprechen ist. Der Sachverhalt ist gestützt auf das Beweisergebnis auch hinsichtlich der zivilrechtlich - 18 - bedeutsamen Frage des widerrechtlich und kausal verursachten Schadens als Grundlage für eine adhäsionsweise Zivilklage spruchreif. Nachdem es bei fehlender Täterschaft des Beschuldigten an diesen Grundlagen fehlt, ist die Zivilklage des Privatklägers A. abzuweisen (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO). 7.2. 7.2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten verpflichtet, dem Privatkläger D. Schadenersatz in der Höhe von Fr. 312.15 sowie eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 6'000.00, beides nebst Zins zu 5 % seit 8. Mai 2018 zu bezahlen. 7.2.2. Der Beschuldigte anerkennt seine Schadenersatzpflicht in der von der Vorinstanz festgestellten Höhe von Fr. 312.15 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 8. Mai 2018. Auch den Genugtuungsanspruch von D. bestreitet er nicht, wendet sich jedoch gegen die Höhe der zugesprochenen Genugtuung von Fr. 6'000.00 und verlangt eine Reduktion auf Fr. 2'000.00 (Berufungsbegründung, S. 13 f.). 7.2.3. Gemäss Art. 49 Abs. 1 OR hat derjenige, der in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, Anspruch auf Leistung einer Geldsumme, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird. Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags. Die Höhe der Summe, die als Abgeltung erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich naturgemäss nicht errechnen, sondern nur schätzen (BGE 132 II 117 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Die Festsetzung der Höhe der Genugtuung ist eine Entscheidung nach Billigkeit. Das Bundesgericht hat es daher abgelehnt, dass sich die Bemessung der Genugtuung nach schematischen Massstäben richten soll. Die Genugtuungssumme darf nicht nach festen Tarifen festgesetzt, sondern muss dem Einzelfall angepasst werden (BGE 132 II 117 E. 2.2.3 mit Hinweisen). Vorliegend ist der Beschuldigte wegen einer sexueller Handlung mit einem Kind und wegen Schändung schuldig zu sprechen. Er griff mit seinen Handlungen in die psychische und physische Integrität des Privatklägers D. ein und verletzte ihn dadurch in seinen Persönlichkeitsrechten. Aufgrund - 19 - seines Alters konnte D. noch nicht verstehen, welche Handlungen ihm widerfuhren, er nahm diese jedoch als irritierend wahr (GA act. 114). Körperliche Verletzungen wurden ihm nicht zugefügt und auch seine psychische Verfassung scheint stabil zu sein (GA act. 114). Das Verschulden des Beschuldigten wurde als nicht mehr leicht taxiert. Er missbrauchte seine Vertrauensstellung als Betreuer in der Kita, um seine sexuellen Fantasien befriedigen zu können. Es ist nicht zu bagatellisieren, dass der Beschuldigte dabei den Penis von D. (kurz) in den Mund nahm. Es handelt sich dabei aber auch nicht um eine besonders schwere oder eingriffsintensive Form des sexuellen Missbrauchs (wie dies z.B. bei einer oralen oder analen Penetration der Fall wäre). Es ist sodann auch zu berücksichtigen, dass D. keine nachhaltigen resp. bleibenden Schäden aus dem Erlebten davontrug. Er benötigt bis heute keine Therapie oder eine ähnliche Unterstützung (GA act. 114). Insgesamt rechtfertigt es sich, dem Privatkläger D. eine Genugtuung von Fr. 2'000.00, wie sie vom Beschuldigten anerkannt worden ist, zuzusprechen. Diese ist ab dem schädigenden Ereignis, d.h. ab 8. Mai 2018 mit 5 % zu verzinsen. 8. Kosten- und Entschädigungsfolgen 8.1. 8.1.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens bzw. Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen worden sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_330/2016 vom 10. November 2017 E. 4.3). In teilweiser Gutheissung der Berufung ist der Beschuldigte – zusätzlich zu den vor Vorinstanz ergangenen Freisprüchen – vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Anklageziffer 1.1 und der mehrfachen Schändung gemäss Anklageziffer 2 (je zum Nachteil von A.) freizusprechen. Er erwirkt ein gegenüber der vorinstanzlich teilbedingten Freiheitsstrafe von 32 Monaten günstigeres Ergebnis, indem eine bedingte Freiheitsstrafe von 16 Monaten auszusprechen ist. Zufolge des zusätzlichen Freispruchs von den Vorwürfen zum Nachteil von A. ist er diesem gegenüber weder schadenersatz- noch genugtuungspflichtig. Die D. zugesprochene Genugtuung ist auf Fr. 2'000.00 zu reduzieren. Im Übrigen ist die Berufung abzuweisen. Der Privatkläger A., welcher die Abweisung der Berufung des Beschuldigten und Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids beantragt hat, unterliegt mit seinem Antrag vollumfänglich. Dasselbe gilt bezüglich der Staatsanwaltschaft. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 6'000.00 (§ 18 VKD) dem Beschuldigten zu ¼ mit Fr. 1'500.00 und dem Privatkläger A. zu 1/8 - 20 - mit Fr. 750.00 aufzuerlegen. Der Rest ist auf die Staatkasse zu nehmen. Dem Privatkläger D., der sich nicht mehr aktiv mit eigenen Anträgen am Berufungsverfahren beteiligt hat, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 8.1.2. Der amtliche Verteidiger ist für das Berufungsverfahren aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Auf die eingereichte Kostennote kann jedoch nur teilweise abgestellt werden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist im Rahmen der amtlichen Verteidigung nicht jeder Aufwand zu entschädigen, der im Strafverfahren entstanden ist, sondern nur die Aufwendungen für eine angemessene Ausübung der Verfahrensrechte (BGE 138 IV 197 E. 2.3.4 mit Hinweisen). Entschädigungspflichtig sind mithin nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen und die notwendig und verhältnismässig sind (BGE 141 I 124 E. 3.1). Als Massstab für die Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung notwendig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_74/2014 vom 7. Juli 2014 E. 1.4.2). Den Kantonen steht bei der Bemessung des Honorars des amtlichen Anwalts ein weites Ermessen zu (BGE 141 I 124 E. 3.2). Der amtliche Verteidiger war mit dem Sachverhalt und den sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht stellenden Fragen bereits aus dem erstinstanzlichen Verfahren, für das er mit Fr. 13'639.15 entschädigt wurde, bestens vertraut. Das Berufungsverfahren hat sich auf die Rechtsfrage der Konkurrenz zwischen Schändung und sexueller Handlung mit einem Kind, die Schuldsprüche wegen beider Delikte zum Nachteil von A. (in erster Linie hinsichtlich der Frage, ob überhaupt verwertbare Aussagen vorliegen), damit einhergehend die Strafzumessung, die Zivilklage des Privatklägers A. sowie das Tätigkeitsverbot, und weiter (separat) die Höhe der an den Privatkläger D. zu bezahlenden Genugtuung und hinsichtlich der Fixierung des Behandlungsorts bei der ausgesprochenen Weisung beschränkt. Es stellten sich dabei weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht besonders schwierige Fragen und die zu studierenden Akten waren weitgehend bekannt. Entsprechend geringer ist der dafür angemessene Aufwand im Berufungsverfahren zu veranschlagen. Der geltend gemachte Aufwand von gesamthaft 20 Minuten betreffend E- Mail mit Dr. J. vom 28. Oktober 2020, Studium Posteingang vom 2. November 2020 sowie nochmals vom 17. Februar 2021 [gemeint - 21 - Zustellung des begründeten erstinstanzlichen Urteils], aber auch eine (erste) Durchsicht des begründeten erstinstanzlichen Urteils samt einer ersten Einschätzung gehören zum vorinstanzlichen Verfahren und wird grundsätzlich mit der Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren abgegolten. Ein solcher Aufwand wurde denn auch bereits vorinstanzlich geltend gemacht und mit 2 Stunden 15 Minuten für «Aufwendungen nach Hauptverhandlung (geschätzt, Studium Urteil, Instruktion Klient (schriftlich und mündlich, Abschlussarbeiten und diverses» entschädigt. Dass der Aufwand teilweise nur geschätzt werden kann, ändert daran nichts. Der geltend gemachte Aufwand von 2 Stunden 45 Minuten für die Berufungserklärung, wozu eine (nochmalige) kurze Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid notwendig ist, ist überhöht. Der Beschuldigte hat im Wesentlichen an seiner Verteidigungsstrategie festgehalten und weitgehend vergleichbare Anträge wie vor Vorinstanz gestellt. Für die Berufungserklärung ist vorliegend gesamthaft ein um 1 Stunde 15 Minuten reduzierter Aufwand von 1 ½ Stunden angemessen. Ein Gesuch um Fristerstreckung – vorliegend geltend gemacht am 25. März 2021 mit einem Aufwand von 5 Minuten – ist eine einfache, regelmässig vorkommende sowie weitgehend standardisierte Eingabe. Fristerstreckungsgesuche und der diesbezügliche Aufwand sind grundsätzlich nicht entschädigungspflichtig, da diese regelmässig von der Rechtsvertretung selbst verursacht sind (vgl. Beschluss des Bundes- strafgerichts BB.2017.125 vom 15. März 2018 E. 7.7). Eine Kenntnis- nahme einer gewährten Fristerstreckung – vorliegend geltend gemacht am 29. März 2021 mit einem Aufwand von 10 Minuten (samt «Versand an Klient», siehe hierzu nachstehend) – gilt als anwaltlicher Kürzestaufwand und ist grundsätzlich nicht entschädigungspflichtig (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 470 16 83 vom 5. Juli 2016 E. 2.5.5; LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 3. Aufl. Zürich 2020, N. 4 zu Art. 135 StPO; Leitfaden für amtliche Mandate der Oberstaatsanwalt des Kantons Zürich, Ziff. E. 1.2). Bei «Versand an Klient» dürfte es sich – da regelmässig im Zusammenhang mit (eingereichten sowie erhaltenen) Eingaben erfolgt – um Weiterleitungen an den Beschuldigten zur Kenntnis und damit um Orientierungskopien, mithin um Sekretariatsarbeit, handeln. Ebenfalls um Sekretariatsarbeit handelt es sich bei dem geltend gemachten Aufwand von 25 Minuten betreffend die versehentliche Zustellung einer Verfügung eines anderen Strafverfahrens aufgrund eines Kanzleiversehens («Irrläufer»). Sekretariatsarbeit ist grundsätzlich nicht separat zu entschädigen, da sie bereits im Stundenansatz des Verteidigers enthalten ist, ausgenommen die hierfür notwendigen Auslagen (vgl. Urteil SK.2017.58 des Bundes- strafgerichts vom 4. Dezember 2018 E. 5.4.2.3 i.V.m. E. 3.1.3). Da der Aufwand «Versand an Klient» nicht separat ausgewiesen wurde, ist der - 22 - Aufwand ermessensweise um 15 Minuten zu kürzen. Ein Aufwand für «Abschlussarbeiten» von 15 Minuten wird grundsätzlich nicht entschädigt. Der Aufwand für die Kontakte mit Dr. J. sowie Dritten von gesamthaft 50 Minuten ist um 35 Minuten auf 15 Minuten zu kürzen. Der geltend gemachte Umfang ist nicht mehr als notwendig im Zusammenhang mit dem vorliegenden Strafverfahren zu qualifizieren. Der geltend gemachte Aufwand von 14 Stunden 45 Minuten für die 39- seitige Berufungsbegründung ist überhöht und um 6 Stunden 45 Minuten auf angemessene 8 Stunden zu kürzen. Es wurde an der Verteidigungsstrategie weitgehend festgehalten, so dass grundsätzlich auf den Ausführungen vor Vorinstanz hätte aufgebaut werden können. Es ging im Wesentlichen noch um den Sachverhalt zum Nachteil des Privatklägers A. und dort die Frage, ob dessen Aussagen überhaupt verwertbar sind. Entsprechend geringer fällt der notwendige und verhältnismässige Aufwand aus. Der Aufwand für Vorbereitung Verhandlung und das Plädoyer von gesamt- haft 2 Stunden 15 Minuten ist um 45 Minuten auf 1 Stunde 30 Minuten zu kürzen. Es erfolgte im Wesentlichen neu ein Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts. Es wurde ein prägnantes Schlussplädoyer mit einer Zusammenfassung bzw. einer Rekapitulation gehalten. Entsprechend geringer fällt der notwendige und verhältnismässige Aufwand aus, zumal auf die Einvernahme des Beschuldigten nur ad hoc reagiert werden und dies nicht vorbereitet werden konnte. Der geschätzte Aufwand von 3 Stunden für die Berufungsverhandlung ist aufgrund der effektiven Verhandlungsdauer von rund 1 Stunde 45 Minuten um 1 Stunde 15 Minuten zu reduzieren. Der geltend gemachte Aufwand für Reisezeit von 1 Stunde 50 Minuten ist überhöht und um 50 Minuten auf 1 Stunde (rund 30 Minuten pro Weg mit dem öffentlichen Verkehr) zu reduzieren (vgl. auch Urteil des Bundes- gerichts 1B_385/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 4.8). Es ist weiter zu berücksichtigen, dass dieser Aufwand nicht zu einem reduzierten Stundenansatz entschädigt wird. Der geltend gemachte Aufwand für notwendige Besprechungen und Kontakte mit dem Beschuldigten (ab Berufungserklärung samt 35 Minuten bei der Berufungsverhandlung) von 3 Stunden 40 Minuten ist überhöht und – angesichts der weitgehend beibehaltenen Verteidigungsstrategie – um 1 Stunde 40 Minuten auf angemessene 2 Stunden zu reduzieren. Es ist allein der notwendige Zeitaufwand für das konkrete Strafverfahren zu vergüten, nicht hingegen z.B. Aufwand für bloss soziale Betreuung (Urteil - 23 - des Bundesgerichts 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 18.4.3, nicht publ. in: BGE 143 IV 214). Der geltend gemachte Aufwand für eine Kenntnisnahme des Berufungs- urteils sowie eine (kurze) Urteilsbesprechung mit Klienten von 2 Stunden 15 Minuten ist überhöht und um 1 Stunde 15 Minuten auf angemessene 1 Stunde zu reduzieren. Es kann nach der Durchsicht des (kurzen) Urteils nur noch um eine kurze Nachbesprechung gehen. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen sowie unter Berück- sichtigung angemessener Honorarnoten in vergleichbaren Fällen – das Obergericht verfügt bei rund 300 Berufungen pro Jahr über einen grossen Erfahrungswert – ergibt dies gesamthaft einen um 15 Stunden 50 Minuten reduzierten Aufwand von 19 Stunden 30 Minuten. Hinzu kommen die Auslagen von Fr. 578.65 und die gesetzliche Mehrwertsteuer, woraus eine Entschädigung für das Berufungsverfahren von gerundet Fr. 4'825.00 resultiert. Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zu ¼ mit Fr. 1'206.25 zurück- zufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Der Beschuldigte hat zudem dem amtlichen Verteidiger auf dem von ihm zu tragenden Anteil von ¼ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung (Stundenansatz Fr. 200.00) und dem vollen Honorar (Stundenansatz Fr. 220.00 und darauf berechnete Mehrwert- steuer) zu erstatten, d.h. gerundet insgesamt Fr. 105.00, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen (Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO). 8.1.3. Der Privatkläger A. hat seine Parteikosten ausgangsgemäss selber zu tragen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 433 Abs. 1 StPO). 8.2. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Kosten, wenn sie verurteilt wird. Wird sie teilweise freigesprochen, so sind ihr die Verfahrenskosten anteilsmässig aufzuerlegen. Unter Berück- sichtigung der zusätzlich ergangenen Freisprüche sind dem Beschuldigten die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu 1/3 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. Was die Höhe der erstinstanzlichen Verfahrenskosten betrifft, so können dem Beschuldigten mangels einer gesetzlichen Grundlage weder zusätz- liche Spesen für die schriftliche Urteilsbegründung noch Infrastrukturkosten für die Miete von Räumlichkeiten auferlegt werden: - 24 - Die Verfahrenskosten sind abschliessend in Art. 422 StPO geregelt. Infrastrukturkosten fallen klarerweise nicht darunter. Der Staat hat die geeigneten Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen. Erfordern es besondere Umstände, dass ein externer Saal gemietet werden muss, können diese Kosten nicht dem Beschuldigten überwälzt werden. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass überhaupt keine Notwendigkeit für die Miete externer Räume bestanden hat. Vielmehr ist es zulässig, die Allgemeinheit (wegen der Corona-Pandemie) teilweise auszuschliessen (Art. 70 StPO; BGE 147 IV 297). Da sich aus dem erstinstanzlichen Urteil nicht ergibt, wie hoch die auszuscheidenden Kosten für die (unnötige) Miete sind, sind die vom Beschuldigten zu tragenden Spesen pauschal auf Fr. 40.00 zu reduzieren. Gemäss Art. 424 Abs. 1 StPO regeln Bund und Kantone die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest. Massgebend ist vorliegend das Dekret über die Verfahrenskosten des Kantons Aargau (Verfahrenskostendekret, VKD). Die Kosten für Strafverfahren vor Bezirksgericht sind in § 17 Abs. 1 VKD geregelt und betragen Fr. 300.00 bis Fr. 20'000.00. Abgedeckt sind damit auch die Aufwendungen, welche im Rahmen der Urteilsbegründung anfallen. Ein Vorbehalt analog zivilrechtlicher Streitigkeiten (vgl. § 13 Abs. 3 VKD) ist für Strafverfahren nicht vorgesehen. Hinzu kommt, dass die Vorinstanz, nachdem sie eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren ausgesprochen hat, den Entscheid ohnehin hätte begründen müssen (Art. 82 Abs. 1 lit. b StPO). Unklar ist, wofür die Kosten für die Übersetzung angefallen sind. Ausgeschlossen ist, dass diese hinsichtlich Anklagepunkte, in denen der Beschuldigte schuldig gesprochen wird, angefallen sind. Sie können dem Beschuldigten deshalb nicht auferlegt werden. Unklar ist sodann, was es mit den «Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden» auf sich hat und wie sich diese zusammensetzen. Diese können dem Beschuldigten deshalb auch nicht auferlegt werden. Nach dem Gesagten belaufen sich die vorinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. Anklagegebühr von Fr. 2'150.00, ohne Kosten für die amtliche Verteidigung und Kosten für die Übersetzung) auf insgesamt Fr. 22'875.35. Davon sind 1/3, d.h. Fr. 7'625.10, dem Beschuldigten aufzuerlegen. 8.3. Die Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das erst- instanzliche Verfahren von Fr. 13'639.15 ist im Berufungsverfahren unangefochten geblieben und somit keiner Überprüfung zugänglich (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2). - 25 - Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten im Umfang von 1/3 mit Fr. 4'546.40 zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte hat zudem dem amtlichen Verteidiger auf dem von ihm zu tragenden Anteil von 1/3 die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung (Stundenansatz Fr. 200.00) und dem vollen Honorar (Stundenansatz Fr. 220.00 und darauf berechnete Mehrwertsteuer) zu erstatten, d.h. gerundet insgesamt Fr. 455.00 sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen (Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO). 9. Tritt das Obergericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf - der mehrfachen sexuellen Handlung mit einem Kind (Anklagevorwurf Ziff. 1.1, 1.2 und 1.3); - der mehrfachen Schändung (Anklagevorwurf Ziff. 2 zum Nachteil von A. sowie C.). 2. Der Beschuldigte ist schuldig - der sexuellen Handlung mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Anklagevorwurf Ziff. 1.4); - der Schändung gemäss Art. 191 StGB (Anklagevorwurf Ziff. 2 zum Nachteil von D.). 3. 3.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 2 genannten Gesetzes- bestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten, Probezeit 3 Jahre, und einer Busse von Fr. 3'000.00, ersatzweise 30 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3.2. Die vorläufige Festnahme von einem Tag (9. Mai 2018) wird dem Beschuldigten gemäss Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe angerechnet. - 26 - 3.3. Gestützt auf Art. 44 Abs. 2 i.V.m. Art. 94 StGB wird dem Beschuldigten für die Dauer der Probezeit die Weisung erteilt, sich einer ambulanten persönlichkeits- und sexualitätsorientierten Psychotherapie mit dem Ziel einer Nachreifung, insbesondere im Bereich der Sexualität, zu unterziehen. Der Beschuldigte wird angewiesen, sich halbjährlich, d.h. jeweils Ende Juni und Ende Dezember, beginnend Ende Juni 2022, beim Amt für Justizvollzug, Aarau, über den Verlauf der Behandlung unter Beilage einer Bestätigung des ausführenden Arztes oder Therapeuten auszuweisen. 4. Dem Beschuldigten wird gestützt auf aArt. 67 Abs. 3 StGB jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, für zehn Jahre verboten. 5. 5.1. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger D. Schadenersatz in der Höhe von Fr. 312.15 nebst Zins zu 5 % seit 8. Mai 2018 sowie eine Genugtuung von Fr. 2'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 8. Mai 2018 zu bezahlen. 5.2. Die Zivilklage des Privatklägers A. wird abgewiesen. 6. 6.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 6'000.00 werden dem Beschuldigten zu ¼ mit Fr. 1'500.00 und dem Privatkläger A. zu 1/8 mit Fr. 750.00 auferlegt. Im Übrigen werden sie auf die Staatskasse genommen. 6.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 4'825.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten im Umfang von ¼ mit Fr. 1'206.25 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Der Beschuldigte hat dem amtlichen Verteidiger auf dem von ihm zu tragenden Anteil von ¼ die Differenz zwischen der amtlichen - 27 - Entschädigung und dem vollen Honorar in der Höhe von Fr. 105.00 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen. 6.3. Der Privatkläger A. hat seine Parteikosten für das Berufungsverfahren selber zu tragen. 7. 7.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 22'875.35 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 2'150.00) werden dem Beschuldigten zu 1/3 mit Fr. 7'625.10 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 7.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 13'639.15 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten im Umfang von 1/3 mit Fr. 4'546.40 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Der Beschuldigte hat dem amtlichen Verteidiger die Differenz der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar in der Höhe von Fr. 455.00 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen. 7.3. Der Privatkläger A. hat seine Parteikosten für das erstinstanzliche Verfahren selber zu tragen. - 28 - Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt oder teilbedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ganz oder teilweise ausgefällten bedingten Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Freiheitsstrafe dann nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 29 - Aarau, 24. Januar 2022 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Six Fehlmann