4.2. Der Beschuldigte hat seine obergerichtlichen Parteikosten selber zu tragen. 4.3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Privatklägers für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'225.10 auszurichten. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Kanton Aargau diese Entschädigung von Fr. 1'225.10 vollumfänglich zurückzubezahlen. Der Beschuldigte hat dem unentgeltlichen Rechtsbeistand die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar in Höhe von Fr. 114.15 zu erstatten.