schuldhaft nicht bezahlt wird, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen auszusprechen. 2.2. Dem Beschuldigten wird in Anwendung von Art. 42 Abs. 1 StGB für die Geldstrafe gemäss Ziffer 2.1 der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB auf zwei Jahre festgesetzt. 3. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger eine Genugtuung von Fr. 2'500.00 zzgl. Zins von 5% seit 23. Juli 2018 zu bezahlen. 4. 4.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00 und den Auslagen von Fr. 275.00, gesamthaft Fr. 2'275.00, werden dem Beschuldigten auferlegt.