10. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen einfachen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB. 2. 2.1. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der genannten Gesetzesbestimmung sowie Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 4 StGB, Art. 47 StGB und Art. 106 StGB zu 30 Tagessätzen Geldstrafe à Fr. 100.00, d.h. total Fr. 3'000.00 und einer Busse von Fr. 500.00 verurteilt. Für den Fall, dass die Busse - 22 -