9.2. Da es vorliegend bei einem Schuldspruch bleibt, hat der Beschuldigte die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens von gesamthaft Fr. 3'512.40 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'000.00) vollumfänglich zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). 9.3. Die erstinstanzlichen Parteikosten des Privatklägers wurden gemäss Eingabe des unentgeltlichen Vertreters vom 18. März 2022 bzw. 9. Juni 2022 vollumfänglich durch die Versicherung des Beschuldigten gedeckt. Der Beschuldigte hat für das erstinstanzliche Verfahren dementsprechend keine Parteientschädigung zu leisten. 9.4. Der Beschuldigte trägt seine Parteikosten im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens selber.