138 Abs. 1 StPO dem unentgeltlichen Vertreter die Differenz zwischen der Entschädigung im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege (Stundenansatz Fr. 200.00; § 9 Abs. 3bis AnwT) und dem vollen Honorar (Stundenansatz Fr. 220.00 und darauf berechnete Mehrwertsteuer; § 9 Abs. 2bis AnwT) zu erstatten, d.h. insgesamt Fr. 114.15. - 21 - 8.3. Der Beschuldigte trägt seine Parteikosten im Rahmen des obergerichtlichen Verfahrens selber. 9. 9.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).