Der Beschuldigte erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von rund Fr. 8'000.00 (inkl. 13. Monatslohn). Unter diesen Umständen ist von guten wirtschaftlichen Verhältnissen im Sinne von Art. 426 Abs. 4 StPO auszugehen. Er ist deshalb ausgangsgemäss verpflichtet, dem Kanton Aargau die dem unentgeltlichen Rechtsbeistand ausgerichtete Entschädigung von Fr. 1'225.10 vollumfänglich zurückzubezahlen. Der Beschuldigte hat zudem gestützt auf Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO i.V.m. Art. 138 Abs. 1 StPO dem unentgeltlichen Vertreter die Differenz zwischen der Entschädigung im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege (Stundenansatz Fr. 200.00;