Es resultiert ein Aufwand von gesamthaft Fr. 1'225.10. Die Obergerichtskasse ist entsprechend anzuweisen, dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Privatklägers eine Entschädigung von Fr. 1'225.10 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Privatkläger nicht zurückgefordert (Art. 30 Abs. 3 OHG; BGE 141 IV 262 E. 3).