Der unentgeltliche Vertreter lic. iur. Christian Möcklin, Advokat in […], macht mit am 1. Juni 2022 eingereichter Kostennote einen zu entschädigenden Aufwand von 5.3 Stunden à Fr. 300.00, Auslagen von Fr. 77.50 sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer, gesamthaft somit Fr. 1'795.90, geltend. Dieser Aufwand erscheint der Komplexität der vorliegenden Strafsache nach angemessen und ist zu genehmigen, wobei der angegebene Stundenansatz von Fr. 300.00 auf den Regelstundenansatz von Fr. 200.00 (§ 9 Abs. 3 und 3bis AnwT) zu reduzieren ist. Es resultiert ein Aufwand von gesamthaft Fr. 1'225.10.