Die Berufung ist in Bezug auf den Strafpunkt und die Strafzumessung abzuweisen. Der Beschuldigte obsiegt insofern, als die Genugtuung von Fr. 4'000.00 auf Fr. 2'500.00 zu reduzieren ist. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass es sich bei der Höhe der Genugtuung von Gesetzes wegen um einen Ermessensentscheid handelt. Der darauf entfallende Aufwand ist im Rahmen der Kostenfestlegung vernachlässigbar. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die gesamten obergerichtlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen.