Er begab sich deshalb in psychologische Behandlung (vgl. Ziff. 3.1). Ob bzw. inwiefern diese psychischen Beschwerden zum jetzigen Zeitpunkt noch anhalten, ist nicht bekannt. Hinsichtlich des Beschuldigten ist festzuhalten, dass dieser die Tat fahrlässig begangen hat und sein Verschulden diesbezüglich noch leicht wiegt. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erscheint eine Genugtuung von Fr. 2'500.00 zuzüglich 5% Zins ab dem 23. Juli 2018 (vgl. BGE 129 IV 149 E. 4.2) angemessen. - 20 - 8. 8.1. Die Parteien tragen die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens bzw. Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).