Der Privatkläger hat nicht mehr geringfügige Verletzungen erlitten, aufgrund welcher er vom 23. Juli 2018 bis zum 28. Oktober 2018 arbeitsunfähig war und die Physiotherapie besuchen musste. Als Folge des Vorfalls mussten ihm zudem mehrere Zahnprothesen eingesetzt und die Nasenspitze amputiert werden, was zu einer irreversiblen Entstellung im Gesicht (Verformung und Narbe) geführt hat. Der Privatkläger hatte ausserdem gemäss ärztlicher Bescheinigung nach dem Vorfall mit psychischen Beschwerden zu kämpfen, unter anderem mit einer posttraumatischen Belastungsstörung, Angstzuständen und Depressionen. Er begab sich deshalb in psychologische Behandlung (vgl. Ziff.