Die Entschädigung muss angemessen sein und sämtliche Umstände berücksichtigen. Für die einzelfallweise Festlegung der Genugtuungssumme sind insbesondere die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Geschädigten, der Grad des Verschuldens des Täters, allfälliges Selbstverschulden und die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags heranzuziehen (vgl. HÜTTE/LANDOLT in: Genugtuungsrecht, Bd. 2 2013, N. 341 und N. 359 ff.).