7.3.2. Gemäss Art. 47 OR kann das Gericht unter Berücksichtigung besonderer Umstände dem Opfer einer Körperverletzung eine angemessene Entschädigung als Genugtuung zusprechen. Die in der Norm erwähnten besonderen Umstände bestehen in der Persönlichkeitsverletzung des Geschädigten, wobei der Art. 47 OR ein Anwendungsfall von Art. 49 OR ist. Die Körperverletzung umfasst sowohl physische als auch psychische Beeinträchtigungen und muss grundsätzlich mit erheblichen körperlichen oder seelischen Schmerzen verbunden sein oder eine dauerhafte Gesundheitsschädigung verursacht haben (vgl. BGE 141 III 97 E. 11.2). Die Entschädigung muss angemessen sein und sämtliche Umstände berücksichtigen.