7.3. 7.3.1. Die Vorinstanz hat dem Privatkläger aufgrund der erlittenen seelischen Unbill eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 4'000.00 zuzüglich 5% Zins ab dem 23. Juli 2018 zugesprochen (vgl. Urteil E. IV.3.4). Der Beschuldigte beantragt die Abweisung der Genugtuungsforderung. - 19 -