Der Privatkläger macht hinsichtlich der Schadenersatzforderung im Berufungsverfahren ausdrücklich nur noch die nach dem 28. Juli 2021 angefallenen Anwaltskosten im Rahmen der unentgeltlichen Prozessführung geltend und beantragt, die Differenz zum vollen Honorar sei zu beziffern und dem Beschuldigten als Parteientschädigung aufzuerlegen (vgl. Eingabe vom 18. März 2022 bzw. 9. Juni 2022). Der vorinstanzliche Entscheid hinsichtlich der dem Privatkläger zustehenden Schadenersatzansprüche zu einer Haftungsquote von 100% ist damit aufzuheben. Auf die Anträge des Privatklägers hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen wird nachfolgend eingegangen (vgl. Ziff. 8 hiernach).