7.2.2. Der dem Privatkläger entstandene Direktschaden, inklusive der Anwaltskosten bis zum 28. Juli 2021, wurde zwischenzeitlich durch die Haftpflichtversicherung des Beschuldigten per Saldo aller Ansprüche gedeckt (vgl. E-Mail Schreiben der O. vom 17. Mai 2022, Eingabe zur Berufungsverhandlung). Der Privatkläger macht hinsichtlich der Schadenersatzforderung im Berufungsverfahren ausdrücklich nur noch die nach dem 28. Juli 2021 angefallenen Anwaltskosten im Rahmen der unentgeltlichen Prozessführung geltend und beantragt, die Differenz zum vollen Honorar sei zu beziffern und dem Beschuldigten als Parteientschädigung aufzuerlegen (vgl. Eingabe vom 18. März 2022 bzw. 9. Juni 2022).