7. 7.1. Gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO entscheidet das Gericht über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht. Der Beschuldigte wird vorliegend der fahrlässigen einfachen Körperverletzung schuldig gesprochen. Die vom Privatkläger geltend gemachten Zivilansprüche sind deshalb zu prüfen. 7.2. 7.2.1. Die Vorinstanz stellte fest, dass dem Privatkläger dem Grundsatz nach bei einer Haftungsquote von 100% Schadenersatzansprüche zustehen (vgl. Urteil E. IV.2.3). Im Übrigen wurden die Zivilansprüche des Privatklägers gestützt auf Art. 126 Abs. 3 StPO auf den Zivilweg verwiesen.